Praxis- und Kooperationsverträge
Ärztliche Kooperationen sind heute in vielfältigen Gestaltungsformen anzutreffen, nachdem das ärztliche Berufsrecht, insbesondere auf Grund der wirtschaftlichen Notwendigkeiten, einem verstärkten Liberalisierungsprozess ausgesetzt ist. Insbesondere durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) von 2007 wurden auch Vertragsärzten
zahlreiche Flexibilisierungen in der Berufsausübung ermöglicht. Dies sind u.a.:
- Möglichkeit der Gründung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften,
- Tätigkeit des niedergelassenen Vertragsarztes an weiteren Standorten, selbst über KV- Grenzen hinweg (Filialen),
- Gründung von Teilberufsausübungsgemeinschaften, auch bezogen auf einzelne Leistungen,
- Beschränkung des Versorgungsauftrages durch Wahrnehmung einer Teilzulassung,
- Möglichkeit der fachgebietsfremden Anstellung von Ärzten,
- Anstellungen in der Arztpraxis,
- Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen für die Gründung von MVZ,
- Vereinbarkeit der Vertragsarzttätigkeit und Tätigkeit in einem Krankenhaus.
Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) von 2012 haben sich auch für Radiologen weitere Änderungen ergeben, die die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern erleichtern. Die Kooperation von niedergelassenen Radiologen mit Krankenhäusern hat das Bundessozialgericht bereits 1995 prinzipiell als zulässig erachtet. Allerdings darf die Tätigkeit für ein Krankenhaus nicht dazu führen, dass der Radiologe für die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.