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Ein gemeinsamer Service der Rechtsanwälte Wigge
und der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
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VERFAHRENSRECHT
SG Berlin: Keine Klagebefugnis des angestellten Radiologen gegen Versagung einer Abrechnungsgenehmigung
Neben der Erfüllung der „gesetzlichen“ Voraussetzungen (sog. materielles Recht) ist auch die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften für den Erfolg einer gerichtlichen Auseinandersetzung von maßgeblicher Bedeutung. Das SG Berlin (Urt. v. 11.10.2017, Az. S 83 KA 1155/16) entschied vor diesem Hintergrund, dass ein Arzt – im streitgegenständlichen Fall ein Radiologe –, der in einer Einrichtung angestellt ist, nicht berechtigt sei, gegen die Versagung einer Abrechnungsgenehmigung zu klagen. Vielmehr sei die anstellende Einrichtung Adressat des Ablehnungsbescheides und damit klagebefugt.
LEISTUNGSSPEKTRUM DER GKV UND QUALITÄTSSICHERUNG
G-BA und KBV/GKV: Erweiterung der Indikationsliste für PET/CT bei Kopf-Hals-Tumoren sowie Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung
Vertragsärztlich tätige Nuklearmediziner und Radiologen können Patienten mit fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren seit Juni 2017 mittels PET/CT zulasten der GKV untersuchen. Bisher war dies nur im Krankenhaus möglich. Zugleich haben KBV und Krankenkassen die Qualitätssicherungsvereinbarung entsprechend angepasst.
VERTRAGSARZTRECHT
Hess. Landessozialgericht: Ein medizinisches Versorgungszentrum
(MVZ) kann Gründer eines MVZ sein
Mit Urteil vom 30.11.2016 (Az.: L 4 KA 20/14) hat das Hessische LSG entschieden, dass zugelassene MVZ weitere MVZ gründen können. Diese Rechtsprechung eröffnet zahlreiche Optionen nicht nur für die MVZs selbst, sondern auch für die Vertragsärzte.
VERTRAGSARZTRECHT
LSG Baden-Württemberg: Scheinselbständigkeit – Ein Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis kann abhängig beschäftigt sein
Neu in die Gemeinschaftspraxis eintretende Gesellschafter wachsen oftmals erst schrittweise in die volle Gesellschafter- stellung hinein. Dies äußert sich z.B. in einer eingeschränkten Gewinn- und Verlustbeteiligung. Die rechtliche Grenze derartiger Abreden bildete § 32 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV, wonach der Arzt (weiterhin) „in freier Praxis“ tätig sein muss, um als Gesell- schafter angesehen werden zu können. In einer aktuellen Ent- scheidung urteilte das LSG Baden-Württemberg jedoch nicht nur, dass in derartigen Fallkonstellationen die strengeren Vorgaben des § 7 Abs. 1 SGB IV zu beachten sind, um den betreffenden Arzt tatsächlich als selbstständig tätigen Gesellschafter und nicht als abhängig Beschäftigten einstufen zu können, sondern auch, dass die sozial-versicherungsrechtliche Statusbeurteilung unab- hängig von einer Bewertung nach § 32 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV zu erfolgen hat.
VERTRAGSARZTRECHT
Bundesverfassungsgericht: Drei-Monats-Frist für Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit ist verfassungswidrig
In der Praxis stellt sich gelegentlich das Problem, dass nach dem Beschluss des Zulassungsausschusses unerwartete bzw. nicht steuerbare Ereignisse eintreten, welche der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegenstehen. Die Gründe sind vielfältig und liegen oftmals im tatsächlichen Bereich (z.B. das Auftreten einer Krankheit, Verzögerungen bei der Fertigstellung oder Anmietung der Praxisräumlichkeiten, Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer vakanten Arztstelle, etc.). Das BSG hatte in einer Entscheidung den Entzug der Zulassung wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV bestätigt, da die vertragsärztliche Tätigkeit nicht binnen drei Monaten aufgenommen worden sei (Urt. v. 13.5.2015, Az.: B 6 KA 25/14 R). Der Verfassungsbeschwerde gab das BVerfG (Beschl. v. 26.9.2016, Az.: 1 BvR 1326/15) teilweise statt und erklärte § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV für verfassungswidrig, da die Norm die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Zulassungsinhabers verletzt.
VERTRAGSARZTRECHT
Bundessozialgericht: Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zum Vertragsarztsitz entfalten umfassende Bindungswirkung
Die Zulassung als Vertragsarzt stellt eine höchstpersönliche Rechtsposition dar. Dieser öffentlich-rechtliche Status (Zulassung, Vertragsarztsitz) unterliegt nicht der Verfügungsgewalt des Rechtsinhabers und kann dementsprechend nicht zum Gegenstand eines Kaufvertrages gemacht werden. Stattdessen sieht das Gesetz ein öffentlich-rechtliches Nachbesetzungsverfahren vor, über dessen Durchführung der Zulassungsausschuss zu entscheiden hat (§ 103 Abs. 3a, 4, 6 SGB V). Gleichwohl ist es den Beteiligten (grundsätzlich) unbenommen, im Rahmen der Disposition über einen Gesellschaftsanteil Vereinbarungen über den Vertragssitz zu treffen. In zwei aktuellen Parallelentscheidungen hatte sich das BSG (Beschl. v. 3.8.216, Az.: B 6 KA 9/16 R sowie Az.: B 6 KA 10/16 R) nunmehr mit der Frage nach der Verbindlichkeit derartiger Bindungsklauseln sowie dem Verhältnis von zivilgerichtlichem Rechtsschutz zu sozialrechtlichem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu befassen.
Workshop WIRTSCHAFTSBERATUNG ÄRZTE, KVWL Dortmund
Auswirkungen der aktuellen BSG-Rechtsprechung auf BAG, MVZ und Praxisveräußerung
Unter der Überschrift „Auswirkungen der aktuellen BSG-Rechtsprechung auf BAG, MVZ und Praxisveräußerung“ findet der diesjährige Management-Workshop der Wirtschaftsberatung-Ärzte am 29.3.2017 in den Räumlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in Dortmund statt. Der thematische Fokus liegt neben den Änderungen im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes auf den beiden Urteilen des BSG vom 4.5.2016. Zum einen entschied das Gericht (Az.: B 6 KA 24/15 R) für den Verzicht zugunsten von Vertragsärzten und MVZ nach § 103 Abs. 4a und 4b SGB V, dass sich die Absicht eines Vertragsarztes, bei einem Vertragsarzt oder in einem MVZ tätig zu werden, zukünftig grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer von drei Jahren beziehen muss. Zum anderen entschied das BSG (Az.: B 6 KA 13/15 R), dass Anstellungsgenehmigungen bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV im Rahmen einer BAG nicht mehr dem einzelnen Vertragsarzt, sondern der BAG als Ganzes zu erteilen sind. Mit diesem Workshop sollen die Konsequenzen der Rechtsprechung des BSG sowie der gesetzlichen Änderungen aufgezeigt und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
VERTRAGSARZTRECHT
Bundessozialgericht: Zuweisung von Anstellungsgenehmigungen an die BAG statt an den einzelnen Arzt
Aufgrund eines Urteils des BSG vom 04.05.2016 (Az.: B 6 KA 13/15 R) wird zukünftig eine personelle Zuweisung von angestellten Ärzten in einer BAG nicht mehr möglich sein. Das BSG geht in einer Presseerklärung davon aus, dass Anstellungsgenehmigungen bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV im Rahmen einer BAG nicht mehr dem einzelnen Vertragsarzt zu erteilen sind, sondern der BAG als Ganzes. Damit ordnet das BSG, wie bei einem MVZ an, dass sich die Akzessorietät der Anstellung auf die Genehmigung der BAG nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV bezieht und stellt insoweit die BAG dem MVZ gleich. Auch wenn die Urteilsgründe bisher noch nicht veröffentlicht sind, ist jedoch bereits jetzt davon auszugehen, dass die Entscheidung des BSG zu einer massiven Verschlechterung der Rechtsstellung des anstellenden Vertragsarztes und auch des anstellenden Arztes führen wird.
VERTRAGSARZTRECHT
Bundessozialgericht: Mindesttätigkeit von 3 Jahren bei Verzicht und Anstellung
Die Regelungen über den Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung, um als angestellter Arzt in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt tätig zu werden (§ 103 Abs. 4a und 4b SGB V) wurden bisher als zulässige Gestaltungsoption zur Umgehung des Nachbesetzungsverfahrens 103 Abs. 3a, 4 SGB V genutzt, da dieses für den Zulassungsinhaber mit gewissen Risiken und Nachteilen verbunden ist. In einer Entscheidung vom 04.05.2016 (Az.: B 6 KA 24/15 R) hat das BSG nun für den Verzicht zugunsten eines MVZ nach § 103 Abs. 4a SGB V entschieden, dass die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, in einem MVZ tätig zu werden, sich zukünftig grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer in dem MVZ von drei Jahren beziehen muss. Die Regelung dürfte auch für den Verzicht und die Anstellung zugunsten eines Vertragsarztes nach § 103 Abs. 4b SGB V gelten, da die Erwägungen des Gerichts, nämlich die Verhinderung der Umgehung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a, 4 SGB V, auch für diese Form der Zulassungsübertragung gelten. Nachfolgend wird eine erste Bewertung der Auswirkungen abgegeben.
RECHTSGUTACHTEN
Kontrastmittelabrechnung und Antikorruptionsgesetz
Kaum ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ am 4. Juni 2016 in Kraft getreten, haben niedergelassene Radiologen bereits erste unangenehme Erfahrungen im Bereich der KM-Abrechnung mit dem Gesetz gemacht. Verschiedene Kontrastmittelhersteller und -händler haben in den KV-Bereichen, in denen Kontrastmittelpauschalen vereinbart worden sind, mitgeteilt, ab sofort Kontrastmittel nur noch zu einem an den pauschalen Erstattungssatz angepassten Preis an die Radiologen zu verkaufen. Zur Begründung dieser Preiserhöhung stützen sie sich auf die §§ 299a, b StGB. Im Rahmen einer rechtsgutachtlichen Stellungnahme haben die Rechtsanwälte Wigge dargelegt, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend ist.
TELEDIAGNOSTIK
Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung
Mit Datum vom 11.12.2015 hat die BÄK Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä veröffentlicht, die einen Überblick über die rechtlich zulässigen und unzulässigen Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der Fernbehandlung geben. Keine Ausführungen enthalten die Hinweise zur telemedizinischen Befundung von MRT-Untersuchungen, die nicht unter die RöV fallen. Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) enthält keine rechtlichen Anforderungen für eine Telediagnostik im Bereich der MRT. Insofern ist davon auszugehen, dass anders als bei der Anwendung von Röntgenstrahlen, die aufgrund ihres Gefährdungspotentials einer Genehmigungspflicht unterliegen, für MRT-Untersuchungen die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä notwendig und ausreichend ist. Wir haben die Hinweise und Erläuterungen der BÄK nachfolgend zum Download bereitgestellt.
AMBULANTE SPEZIALFACHÄRZTLICHE VERSORGUNG
G-BA lehnt Aufnahme der Radiologie in das Kernteam weiterhin ab
In seiner Sitzung vom 17.12.2015 hat der G-BA Änderungen an der Rahmenrichtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) sowie zu den Anlagen gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, gynäkologische Tumoren und Marfan-Syndrom beschlossen. Allerdings hat der G-BA weder einen Beschluss über die Aufnahme des Radiologen in das Kernteam gefasst, noch sich in der Begründung mit dieser Frage befasst. Die DRG hat daher das BMG erneut angeschrieben und um aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber dem G-BA gebeten.
MAMMOGRAPHIE-SCREENING
Der angestellte PVA - Vorteile und Risiken der Änderungen der Anlage 9.2 BMV-Ä
Die Übernahme des Versorgungsauftrages im Rahmen des Mammographie-Screenings durch den sog. Programmverantwortlichen Arzt (PVA) setzte nach der Anlage 9.2. des BMV-Ä bisher voraus, dass der Antragsteller zugelassener Vertragsarzt war. Im Rahmen der letzten Änderung der Anlage 9.2 BMV-Ä vom 14.12.2015 ist nun in § 3 Abs. 3 geregelt worden, dass der Versorgungsauftrag auch von einem angestellten Arzt in einem MVZ oder einer Vertragsarztpraxis übernommen werden kann.
ANTIKORRUPTIONSGESETZ
Das neue Antikorruptionsgesetz – Welche Rechtsfolgen haben Verstöße gegen das Zuweisungs- und Beteiligungsverbot zukünftig in der Radiologie?
Als überweisungsabhängiges Fachgebiet ist die Radiologie besonders anfällig für Verstöße gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach der ärztlichen Berufsordnung. Dies beruht überwiegend nicht auf einem initialen Verhalten des Radiologen, sondern häufig darauf, dass der Radiologe für seine diagnostische und therapeutische Tätigkeit auf die Zusammenarbeit mit verschiedenen Organfächern angewiesen ist.
AUFBEWAHRUNG VON RÖNTGENBILDERN
Aufbewahrungsfristen bei Mechfachbehandlungen
Die Frage nach den Aufbewahrungsfristen von Röntgenbildern und die Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen stellt sich sowohl für niedergelassene Radiologen, als auch für radiologische Krankenhausabteilungen. Dabei sind in unterschiedlichen Konstellationen diverse Gesichtspunkte zu beachten. Die Gesetzeslage ist zudem unübersichtlich.
ZUR QUALIFIKATION DES ANFORDERNDEN VON RÖNTGENUNTERSUCHUNGEN
Insbesondere im stationären Bereich tritt häufig die Frage auf, ob nicht nur die Verantwortlichen für die technische Durchführung und die Befundung der Röntgenuntersuchung, sondern auch die Anfordernden bestimmte Qualifikationen nachweisen müssen. Ist es daher gestattet, wenn im Klinikalltag die Krankenschwester die Röntgenuntersuchung anfordert und wie es mit neuen Berufsgruppen wie dem „Physician Assistants“?
REFERENTENENTWURF ZUM E-HEALTH-GESETZ
Konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen
In dem Referentenentwurf eines „Gesetzes für sichere, digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ vom 19.01.2015 ist die Einführung von Zweitbefundungen im Rahmen „konsiliarischer Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen“ durch andere Vertragsärzte (§§ 87, 291 i SGB V) geplant. Allerdings werden an die Person des Zweitbefunders bisher keine Qualifikationsanforderungen gestellt.
AMBULANTE SPEZIALFACHÄRZTLICHE VERSORGUNG
Beschluss des G-BA über die gynäkologischen Tumore vom 22.01.2015
Das Fachgebiet der Radiologie wird in dem aktuellen Beschluss des G-BA vom 22.01.2015 über die Ergänzung der Anlage 1 der ASV-Richtlinie zu den gynäkologischen Tumoren unter Punkt 3.1 nur als hinzuzuziehendes Fachgebiet vorgesehen.
PERIRADIKULÄRE THERAPIE (PRT)
Indikationserweiterung beim Einsatz von Kortikoiden
Die Erbringung von Leistungen der Periradikulären Therapie (PRT) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wurde in der Vergangenheit durch die neue Gebührenordnungsposition 34504 des EBM und die Tatsache erschwert, dass nach Ansicht der KBV den im Rahmen der PRT verwendeten Kortikoiden die Zulassung für die Anwendung im Rahmen dieser Therapie fehlt und es somit zu einem „Off-Label-Use“ komme. Das BfArM hat nun das Kortikoid Volon A 40® zur wirbelsäulennahen Therapie unter CT-Kontrolle zugelassen.
Neudefinition der Begriffe der Aufsicht bei der technischen Mitwirkung durch die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin
Das BMU hat die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin zur Strahlenschutzverordnung am 06./07.05.2014 geändert. Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Frage der technischen Mitwirkung nach § 82 StrlSchV von Personen, die nicht über die Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
Einführung eines Kommissarischen Programmverantwortlichen Arztes im Mammographie-Screening
Mit Wirkung zum 01.07.2014 wurde in § 4a Anlage 9.2 BMV-Ä ein sog. Kommissarischer Programmverantwortlicher Arzt eingeführt.
Workshop 7. Radiologie-Kongress Ruhr, Bochum
Do., den 06.11.2014 um 15:00 bis 16:30 Uhr
„Die Stellung der Radiologie in der ASV – Behandlung gastrointestinaler und gynäkologischer Tumore“
Radiologie & Recht aktuell
Outsourcing einer Krankenhausabteilung: Sind Kooperationen von niedergelassenen Radiologen mit Krankenhäusern neu zu verhandeln?
RÖFO-BEITRAG 03/2023
Update Haftungsrisiken für Radiologen: Diagnoseirrtum. Befunderhebungsfehler. Aufklärungsmangel. Organisationsverschulden.
RÖFO-BEITRAG 02/2023
Zum privatärztlichen Vergütungsanspruch von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie für Magnetresonanztomographien – Urteil des OLG Frankfurt vom 02.06.2022
RÖFO-BEITRAG 01/2023
Zur Rechtswidrigkeit der Rücknahmefiktion eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse bei nicht fristgerechter Zahlung der Widerspruchsgebühr
RÖFO-BEITRAG 12/2022
Anforderungen an Bürgschaftserklärungen und andere Sicherheitserklärungen für MVZ GmbHs
RÖFO-BEITRAG 11/2022
Individuelle Gesundheitsleistungen in der Radiologie
RÖFO-BEITRAG 10/2022
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers in der radiologischen Praxis
RÖFO-BEITRAG 09/2022
Die Bindung des Programmverantwortlichen Arztes an eine Berufsausübugsgemeinschaft
RÖFO-BEITRAG 08/2022
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